Schwerpunkt Hören Schule an der Kleiststraße Schule am Borchersweg Schwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung /Mobiler Dienst Schwerpunkt Sehen Osnabrück Herman-Nohl-Schule Karl-Luhmann-Heime Schwerpunkt Hören in fr. Tr.
Hinweis: Die Gültigkeitsdauer des Erlasses "Sonderpädagogische Förderung" vom 01. 02. 2005 ist mit dem 31. 12. 2012 abgelaufen. Bis zur Veröffentlichung einer überarbeiteten Fassung ist der Erlass weiter anzuwenden.
Bei Schulen in freier Trägerschaft wird zwischen Ersatzschulen, die das gleiche Bildungsangebot wie öffentliche Schulen anbieten, und Ergänzungsschulen unterschieden. Die Niedersächsische Landesschulbehörde ist zuständig für die Genehmigung von Ersatzschulen. Ergänzungsschulen müssen bei der Landesschulbehörde angezeigt werden. Die Einzelheiten sind im Niedersächsischen Schulgesetz geregelt (§ 142 ff. ). Ersatzschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die in ihren Lern- und Erziehungszielen öffentlichen Schulen entsprechen, die im Land Niedersachsen vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind (§ 142 NSchG). Abweichungen in den Lehr- und Erziehungsmethoden und in den Lehrstoffen sind zulässig. Schülerinnen und Schüler erfüllen durch den Besuch einer Ersatzschule ihre gesetzliche Schulpflicht (143 Abs. 3 NSchG). Ergänzungsschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die nicht Ersatzschulen sind (§ 158 Abs. 1 NSchG). Für schulpflichtige Schülerinnen und Schüler ruht die Pflicht zum "ordentlichen" Schulbesuch während des Besuchs einer Ergänzungsschule nur dann, wenn die Niedersächsische Landesschulbehörde eine entsprechende Feststellung für diese Schule getroffen hat (§ 160 NSchG).