Frist Einkommensteuererklärung 2015 - Frist Einkommensteuererklaerung 2015

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Da der Ausgang des Verfahrens offen ist, besteht also doch Eile vor dem neuen Jahr? 3. ) Zum 31. 2015 würde das Finanzamt voraussichtlich wieder einen verbleibenden Verlustvortrag feststellen. Nach § 56 Satz 2 EStDV würde dies erneut zur Abgabe der 2016er Erklärung verpflichten (und in der Folge dann auch für die Folgejahre). Offensichtlich ist auch hier bereits die Frist zum 31. 2017 abgelaufen. Würde das Finanzamt mich dann unmittelbar zur Abgabe der 2016er Erklärung auffordern und ggf. einen Verspätungszuschlag festsetzen? TL;DR: Wann würdet ihr die Steuererklärung/Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages für das Jahr 2015 abgeben, um die Verrechnung mit positiven Einkünften möglichst spät durchführen zu lassen und von Zinsen vom Finanzamt auf Steuerrückkzahlungen profitieren zu können? Besten Dank für Eure Gedanken!

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Hallo zusammen, mich beschäftigt derzeit die Frage, ob ich noch vor dem neuen Jahr zum Finanzamt fahren sollte, um dort meine bereits vorbereitete Steuererklärung für 2015 in den Briefkasten zu werfen. Im Jahr 2015 studierte ich im Zweitstudium und gab zudem in 12/2015 bereits meine Erklärungen für die Jahre bis einschließlich 2014 ab. Da ich während des Studiums keinerlei Einkommen hatte, stellte das Finanzamt zum 31. 12. 2014 entsprechend einen verbleibenden Verlustvortrag in 2015 noch in 2016 wurden diese Verluste vollständig durch Einkünfte ausgeglichen. Das Finanzamt würde demnach voraussichtlich auch zum 31. 2016 einen verbleibenden Verlustvortrag feststellen. Für mich stellen sich nun folgende Fragen: 1. ) Der Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung 2015 ist der 31. 2019. Dies scheint allerdings lediglich dann relevant zu sein, wenn man tatsächlich eine Einkommensteuererklärung abgeben möchte. Mir geht es ja im Grunde nur um die Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags.

Gemäß eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. 1. 2015 (IX R 22/14) hätte ich hierfür noch Zeit bis 31. 2022. Demnach bestünde für mich nun zunächst erst einmal keine Eile, richtig? 2. ) Aufgrund des zum 31. 2014 festgestellten Verlustes scheine ich jedoch nach § 56 Satz 2 EStDV zur Abgabe der 2015er Erklärung verpflichtet gewesen zu sein. Demnach hätte ich bereits den 31. 05. 2016 als Abgabefrist verstreichen lassen. Ist daher entgegen 1. ) dennoch Eile geboten, um nicht auch noch die Frist zum 31. 2019 verstreichen zu lassen? Nun gibt es jedoch eine weitere Entscheidung des BFHs (30. 3. 17, VI R 43/15): Sofern eine Antragsveranlagung und eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung vorliegen, gewährte der BFH sowohl eine Anlaufhemmung(? ) als auch eine Ablaufhemmung(? ). In meinem Fall scheint eine Einkommensteuererklärung (und nicht nur die ausschließliche Verlustfeststellung) daher sogar tatsächlich bis 31. 2022 möglich zu sein. Leider gibt es hierzu jedoch noch ein anhängiges Verfahren (BFH - VI B 22/15).

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