Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. " (Gewerbeordnung, § 109, Absatz 1) Das Gesetz schränkt diesen Anspruch nicht ein. Sie können also ein qualifiziertes Arbeitszeugnis fordern, auch wenn das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit endet. Allerdings kommt es hier in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten, die bis zum Arbeitsgericht führen können. Häufig beruft sich ein Arbeitgeber dann darauf, dass die Zeit, die der Mitarbeiter bei ihm beschäftigt war, viel zu kurz gewesen sei, um sein Verhalten und seine Leistungen zu beurteilen. Mit dieser Begründung verweigern Arbeitgeber immer wieder ein qualifiziertes Zeugnis. Ob sie damit durchkommen, ist abhängig vom Einzelfall. Grundsätzlich erkennt der Gesetzgeber das Argument durchaus an, denn ein Arbeitgeber ist verpflichtet, ein wahrheitsgemäßes Zeugnis auszustellen.
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